Popularklage gegen die Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021
Wolfgang von Eyb Würzburg, den 17.06.2022
Postfach 11 02 08
97029 Würzburg
An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München
Popularklage
Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit meinem Schreiben vom 18.01.2022 legte ich der Regierung von Unterfranken meine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021 dar. Ohne auf den Inhalt meines Schreibens einzugehen kommt die Regierung von Unterfranken in ihrem Schreiben vom 07.04.2022 zu dem Schluss: „Im Ergebnis sind die betreffenden Regelungen in der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Würzburg u.E. weder kommunal- noch verfassungsrechtlich zu beanstanden.“
Daraufhin legte ich die Angelegenheit der Oberen kommunalen Rechtsaufsichtsbehörde vor. Auch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration befasste sich mit meinen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht und schrieb am 19.05.2022 zu § 36g Abs. 3 der Geschäftsordnung: „Eine Verletzung von Vorschriften der Bayerischen Verfassung (…) können wir nicht erkennen.“ Bei den Bewertungen der anderen von mir beanstandeten Paragraphen lehnt das Ministerium ebenfalls meine Beanstandung ab, allerdings ohne ausdrücklich zu erwähnen, dass die Bayerische Verfassung nicht verletzt werde.
Die von mir beanstandeten Absätze der Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021 sind unbedingt und kategorisch. Ihre Anwendung soll zum Tragen kommen, wenn Einzelpersonen oder bestenfalls Personengruppen einen Beitrag als anstößig, rassistisch und/oder diskriminierend klassifizieren. Diese Begriffe lassen sich nicht objektiv definieren. Jeder einzelne dieser Begriffe kann so ausgreifend definiert werden, dass mit seiner Anwendung fasst jede Meinungsäußerung ausgeschlossen werden kann. Bei den Formulierungen sind Ermessensspielräume nicht vorgesehen:
- 36 g (3) Anträge mit anstößigem, rassistischem und/oder diskriminierendem Inhalt, werden zur Behandlung nicht zugelassen.
- 43 (6) Anfragen mit anstößigem, rassistischem und/oder diskriminierendem Inhalt, werden vom Sitzungsleiter zurückgewiesen.
- 50 (1) Die/Der Vorsitzende ist berechtigt, Stadtratsmitglieder, die nicht zur Sache sprechen oder beleidigende, anstößige, rassistische und/oder diskriminierende Ausführungen machen (…), zu rügen und auf den Verstoß aufmerksam zu machen.
Gerade im Stadtrat von Würzburg erlebe ich, dass man versucht, das zulässige Meinungsspektrum immer weiter einzuengen. Sobald ein Stadtrat der AfD unerwünschte Tatsachen anspricht, kommt es zu heftigen und mitunter völlig irrationalen Reaktionen. Im Schulausschuss vom 24.05.2022 erwähnte ich zum Beispiel, dass alle mir bekannten Tranchen von Corona Teststäbchen -auch die im Stadtrat verwendeten- mit Ethylenoxid sterilisiert wären. Ich rief die Kolleginnen und Kollegen dazu auf, sich über Ethylenoxid zu informieren. Obwohl die Richtigkeit dieser Aussage jederzeit leicht überprüft und nachgewiesen werden kann, wurde ich der Lüge bezichtigt, mit den folgenden Worten: „Jeder hat ein Recht auf seine eigene Meinung aber nicht auf eigene Fakten.“
Es ist ein äußerst realistisches Szenario, dass die Begriffe „anstößig“, „rassistisch“ und „diskriminierend“ so umfassend definiert werden, dass damit das Verlassen eines gewünschten Meinungsspektrums unterbunden werden kann und soll.
Die Verfassung des Freistaats Bayern ist eine der freiheitlichsten Verfassungen Europas. Deshalb finden sich naturgemäß eine Vielzahl von Fundstellen gegen welche § 36 g (3), § 43 (6) und § 50 (1) der Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021 verstoßen. Es ist bezeichnend, dass die von mir angerufenen Behörden auf die folgenden Ausführungen nicht eingegangen sind.
Art. 2
(1) 1Bayern ist ein Volksstaat. 2Träger der Staatsgewalt ist das Volk.
(2) 1Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. 2Mehrheit entscheidet.
Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen kund und die Mehrheit entscheidet, welcher Wille umgesetzt wird.
Die Willenserklärung des Volkes als Ganzes wird durch die Mehrheitsentscheidung nicht hinfällig, sondern hat Bestand, auch wenn der Wille der Minderheit nicht umgesetzt wird.
Die Meinung der Minderheit ist Bestandteil der Willenserklärung des Volkes als Gesamtheit der einzelnen Willenserklärungen. Die parlamentarische Vertretung der Minderheit, deren Konzepte nicht umgesetzt werden, ist Teil des Volkswillens und steht unter dem Schutz von Art 2, BayVerf, denn das Volk ist Träger der Staatsgewalt und zwar das ganze Volk, denn Bayern ist ein Volksstaat und eben kein Obrigkeitsstaat.
Die Staatsgewalt ist nicht beschränkt auf die Mehrheit. Art 2, BayVerf beschränkt vielmehr die staatsrechtliche Bedeutung der Mehrheit. Die Mehrheit ist lediglich ein Faktor im Entscheidungsprozess.
Die Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021 sieht die Einschränkung der Meinungsäußerungen vor, immer dann, wenn diese für anstößig, rassistisch oder diskriminierend erklärt werden. Eine solche Missachtung des Volkswillens steht im Widerspruch zu Art 2, BayVerf.
Art. 4
Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.
Art. 4, BayVerf beschreibt die große Bedeutung, die die Bayerische Verfassung der gewählten Volksvertretung beimisst. So wie Art. 2, BayVerf die Willenserklärung des Volkes grundsätzlich als Ganzes betrachtet und erst an zweiter Stelle einen Teil dieser Willenserklärung als Mehrheitsmeinung für die Umsetzung bestimmt, so sieht Art. 4 die Volksvertretung zunächst als Ganzes. Erst danach wird die Exekutive definiert und zwar auch die unmittelbar bestellten Vollzugsbehörden, wie die Bürgermeister und Oberbürgermeister.
Die Ausübung der Staatsgewalt kommt der Volksvertretung als Ganzes zu und damit auch dem Teil, der die Exekutive zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht mitträgt und dessen Willen deshalb zu eben diesem Zeitpunkt nicht umgesetzt wird. Trotzdem bleibt dieser Teil ein Teil der Volksvertretung. Er ist ebenso legitimiert, wie der Teil der Volksvertretung der die Exekutive mitträgt und dessen Willen umgesetzt wird.
Eine Herabwürdigung dieses Teils der Volksvertretung durch eine Einschränkung seiner Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess, immer dann, wenn man seine Beiträge für anstößig, rassistisch oder diskriminierend erklärt, so wie es die Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021 vorsieht, ist weder im Wort noch im Geist mit Art. 4, BayVerf vereinbar.
Art. 11
(4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.
Art. 11, Abs. 4, BayVerf legt fest, dass die demokratischen Prinzipien ausdrücklich auch für die Kommunen gelten. Die Demokratie soll in Bayern von unten nach oben aufgebaut werden. Art. 11, Abs. 4, BayVerf ist ein ausdrückliches Bekenntnis zur Demokratie und es ist ein Wesensmerkmal der Demokratie, dass der Souverän bei seiner Entscheidung, welchen Willen er umgesetzt wissen will, die Wahlmöglichkeit zwischen einer möglichst großen Auswahl von Optionen haben muss.
Eine Reduzierung der Inhalte im demokratischen Willensbildungsprozess auf jene Inhalte, die eine bestimmte Person oder eine bestimmte Personengruppe für zulässig erachtet, so wie es die Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021 vorsieht, steht mit Art. 11, Abs. 4, BayVerf nicht im Einklang, auch wenn die besagte Personengruppe zum gegebenen Zeitpunkt über eine Mehrheit verfügen sollte.
Art. 11
(5) Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und Pflichten aller in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger.
Art. 11, Abs. 5, BayVerf erklärt die Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021 sogar wörtlich als nicht verfassungsgemäß. Hier wird ausdrücklich festgelegt: „Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und Pflichten aller in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger.“
Nach Art. 11, Abs. 5, BayVerf müssen im Stadtrat grundsätzlich alle politischen Willenserklärungen und Meinungen zugelassen werden und zwar ohne jede Ausnahme. Alle Stadträte haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten, also auch das gleiche Recht zur Abgabe politischer Willenserklärungen und zur Darlegung von Meinungen ohne die Einschränkungen, die die Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021 vorsieht.
Art. 110
(1) 1Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. 2An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
Auch Art. 110, Abs. 1, BayVerf erklärt die Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021 wörtlich als nicht verfassungsgemäß: „1Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. 2An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.“
Der Verfassungsgeber war realistisch und konnte absehen, dass versucht werden würde, dieses Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken. Dabei konnte er sich nur das Umfeld der Arbeitswelt vorstellen und hat es deshalb ausdrücklich aufgeführt. Für den Verfassungsgeber war es undenkbar, dass das Umfeld einer Stadtratstätigkeit die freie Meinungsäußerung in gleicher Weise gefährden könnte.
Selbstverständlich kann aus Art 110, Abs. 1, BayVerf abgeleitet werden, dass auch ein Mandat in einem Stadtrat den Mandatsträger nicht daran hindern darf, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern und dass es – ebenso wie für Arbeitnehmer – auch für Stadträte gilt, dass niemand sie benachteiligen darf, wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen.
Art. 110
(2) Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
Der Verfassungsgeber war realistisch und konnte absehen, dass Art. 110, Abs. 1, BayVerf auch Meinungsäußerungen schützt, die für das Gemeinwesen nicht förderlich oder sogar schädlich sein könnten. Die Bekämpfung von Schmutz und Schund stellt der Verfassungsgeber allerdings auf eine sehr breite Basis: „Aufgabe des Staates und der Gemeinden“, wohlwissend, um den außerordentlich großen Schutz, den die BayVerf den Freiheitsrechten bietet.
Die Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021 sieht hier Einzelpersonen oder Ausschüsse vor. Damit kann sie nicht auf Art. 110, Abs. 2, BayVerf gestützt werden.
Art. 118
(1) 1Vor dem Gesetz sind alle gleich. 2Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.
Art. 118, Abs. 1, BayVerf unterstreicht allgemein die Gleichheit vor dem Gesetz und steht damit einer Sonderbehandlung von Meinungen mit Hilfe der Klassifizierungen „anstößig“, „rassistisch“ und „diskriminierend“, so wie sie Geschäftsordnung des Stadtrates von Würzburg vom 21.10.2021 vorsieht, entgegen.
Zur Vollständigkeit und der guten Ordnung halber füge ich diesem Schreiben den Schriftverkehr mit der Regierung von Unterfranken und dem Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration in Kopie bei.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang v. Eyb
Alle drei folgenden Verfassungsbeschwerden wurden von Bundesverfassungsgericht zugelassen. In allen drei Fällen entschied das Gericht, die jeweilige Beschwerde nicht weiter zu verfolgen. Daraufhin trat ich in die AfD ein:
Verfassungsbeschwerde
Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungs-ausschusses des Deutschen Bundestages
Wolfgang Freiherr von Eyb Würzburg, den 08.06.2016
Postfach 11 02 08
97029 Würzburg
An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des
Deutschen Bundestages
Sehr geehrte Damen und Herren,
das „Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungs-ausschusses des Deutschen Bundestages“ wurde im Bundesgesetzblatt vom 19.06.2015 veröffentlicht. Es trat am 01.08.2015 in Kraft:
„In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ‚Ziele des Täters,‘ die Wörter ‚besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,‘ eingefügt.“
In Deutschland existieren rassistisch motivierte Straftaten in den folgenden Erscheinungsformen:
Deutsche gegen Fremde (fremdenfeindlich),
Fremde gegen Fremde (z. B. jesiden-, kurden-, aramäerfeindlich etc.),
Fremde gegen Deutsche (deutschenfeindlich),
Deutsche gegen Deutsche (deutschenfeindlich).
Der Begriff „rassistisch“ bezeichnet alle vier Erscheinungsformen rassistisch motivierter Straftaten vollständig. Trotzdem hat der Gesetzgeber dem Begriff „rassistisch“ den Begriff „fremdenfeindlich“ nachgestellt.
Die anderen Formen rassistisch motivierter Straftaten, also von Fremden gegen Fremde, von Fremden gegen Deutsche und von Deutschen gegen Deutsche bleiben unerwähnt.
Damit hebt das Gesetz ohne inhaltliche Notwendigkeit eine der Erscheinungsformen rassistisch motivierter Straftaten hervor und lässt die anderen Erscheinungsformen rassistisch motivierter Straftaten unerwähnt.
Um im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 GG verfassungskonform zu sein, wäre es erforderlich, entweder das Adjektiv „fremdenfeindlich“ wegzulassen oder alle anderen Erscheinungsformen rassistisch motivierter Straftaten gleichberechtigt zu erwähnen. § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB behandelt jedoch eine der Erscheinungsformen rassistisch motivierter Straftaten bevorzugt. Damit werden die Täter einer Tätergruppe gegenüber den Tätern anderer Tätergruppen durch das Gesetz ungleich mehr beschwert. Die Opfer einer Opfergruppe werden gegenüber den Opfern anderer Opfergruppen durch das Gesetz ungleich mehr geschützt.
Als Deutscher gehöre ich der Bevölkerungsgruppe an, die durch das Gesetz ungleich mehr beschwert und ungleich weniger geschützt wird.
Die Formulierung von § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB verletzt mein in Artikel 3
Absatz 1 GG garantiertes Recht: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Der geänderte § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB schreibt eine Ungleichbehandlung fest. Mit der Bezeichnung „fremdenfeindlich“ bestimmt der Gesetzgeber als Kriterien für diese Ungleichbehandlung die Herkunft von Tätern oder Opfern.
Da ich nicht „fremd“, sondern „deutsch“ bin, gehöre ich zu der Bevölkerungsgruppe, die durch § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB aufgrund ihrer Rasse und Herkunft ausdrücklich nicht bevorzugt, sondern benachteiligt wird.
Die Neufassung von § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB verletzt somit auch mein in Artikel 3 Absatz 3 GG garantiertes Recht: „Niemand darf wegen (…) seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft (…) benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Von der Neufassung von § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB bin ich unmittelbar und persönlich betroffen. Meine im Grundgesetz durch Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 garantierten Rechte werden ausdrücklich verletzt.
Mit freundlichen Grüßen
Verfassungsbeschwerde
Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.11.2014
Wolfgang Freiherr von Eyb Würzburg, den 29.10.2015
Postfach 11 02 08
97029 Würzburg
An das
Bundesverfassungsgericht
z. Hd. Frau Krause-Reul
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde vom 03.09.2015
Aktenzeichen AR 5884/15
Sehr geehrte Frau Krause-Reul,
gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 13.11.2014 habe ich am 03.09.2015 Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Diese ist in drei verschiedene Beanstandungen unterteilt.
Ich bleibe bei meiner Rechtsauffassung.
Mit Ihrem Schreiben vom 18.09.2015 haben Sie Nachbesserungen angemahnt. Meine zusätzlichen Erklärungen gebe ich im Folgenden zu jeder einzelnen Beanstandung gesondert ab.
Die doppelte Staatsangehörigkeit steht in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 GG.
Ich besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Geltungsbereich des Grundgesetzes habe ich das aktive Wahlrecht, mit welchem ich die Politik unseres Landes mitbestimmen kann. Die Konsequenzen meiner Mitbestimmung habe ich unbedingt und in vollem Umfang zu tragen.
Mitbürger, welche neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere Staats-angehörigkeit besitzen, haben die Konsequenzen ihrer Mitbestimmung nicht im gleichen Umfang zu tragen wie ich, sondern nur bedingt in vollem Umfang. Während ich ausschließlich von der deutschen Politik abhängig bin, besitzen sie eine weitere Option, falls die Verhältnisse in Deutschland ihnen nicht mehr genehm sind. An den Verhältnissen in Deutschland mitwirken können sie jedoch im gleichen Maße wie ich.
Die Tatsache, dass sie eine zweite, ihnen von Rechts wegen zustehende Staatsangehörigkeit erworben oder beibehalten haben, zeigt, dass sie nicht bereit sind, die unbedingte Abhängigkeit von der deutschen Politik in vollem Umfang zu akzeptieren, so wie es für mich, als einfachen Staatsangehörigen unausweichlich ist. Trotzdem besitzen sie das gleiche aktive Wahlrecht und damit die gleichen Mitbestimmungsrechte wie ich als einfacher Staatsangehöriger.
Die Inhaber der doppelten Staatsangehörigkeit haben sich nicht zwischen zwei Staaten zu entscheiden, so wie es für andere Menschen der Standard ist. Allein hieraus ergibt sich schon ein – in erster Linie theoretisches und lediglich im Falle der Auslieferung straffälliger bzw. angeklagter Bürger faktisches – Verhältnis von Bevorzugung und Benachteiligung.
Neben der Tatsache, dass sie im Gegensatz zu anderen Menschen zwei Staaten gleichzeitig angehören, nehmen sie in beiden Staaten jeweils die gleichen Mitbestimmungsrechte in Anspruch wie jene Menschen mit einfacher Staats-angehörigkeit. Die Verantwortung, die sie für ihre Mitbestimmung übernehmen, ist allerdings geteilt, da sie an die Staaten, denen sie angehören, nicht im gleichen Ausmaß gebunden sind wie die einfachen Staatsangehörigen. Diese werden dadurch nunmehr nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch benachteiligt.
Die Inhaber der doppelten Staatsangehörigkeit haben im Vergleich zu den einfachen Staatsangehörigen, zu denen auch ich zähle, die gleichen Mitbestimmungsrechte, müssen jedoch für die Ergebnisse ihrer Mitbestimmung nicht im gleichen Maße haften wie ich.
Durch den Besitz der doppelten Staatsangehörigkeit werden deren Inhaber über ihr doppeltes aktives Wahlrecht meiner Person gegenüber privilegiert.
Die doppelte Staatsangehörigkeit wird nach den Kriterien von Abstammung, Rasse oder Heimat und Herkunft zugestanden. Deshalb werde ich aufgrund des doppelten aktiven Wahlrechts der Mitbürger mit doppelter Staatsangehörigkeit wegen meiner Abstammung, Rasse oder Heimat und Herkunft benachteiligt.
Die doppelte Staatsangehörigkeit steht in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG, was die Auslieferung straffällig gewordener bzw. angeklagter Bürger betrifft.
Von dieser Beanstandung bin ich nicht persönlich betroffen.
Ich werde sie vor Ihrem Gericht nicht weiterverfolgen.
Die doppelte Staatsangehörigkeit steht in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG, was den Umgang mit dem Nationalsozialismus betrifft.
Art. 3 Abs. 1 GG garantiert im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Gleichheit vor dem Gesetz. Wenn Verfassungsorgane ihre Machtfülle dazu missbrauchen, Handlungen zu vollziehen, für die Bürger oder Vereinigungen sanktioniert werden, kündigt das entsprechende Verfassungsorgan die Gleichheit vor dem Gesetz durch die Schaffung vollendeter Tatsachen einseitig auf. Von dieser Aufkündigung ist jeder einzelne Bürger dadurch direkt betroffen, dass ihm sein persönliches, durch die Verfassung garantiertes Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz in der betreffenden Angelegenheit entzogen wird.
Ich habe die Darlegung der inhaltlichen Bezüge der doppelten Staatsangehörigkeit zum nationalsozialistischen Staatsangehörigkeitsrecht in diese Beanstandung aufgenommen, um mit einem weiteren Beispiel auf die rassistische und diskriminierende Problematik der doppelten Staatsangehörigkeit hinzuweisen. Das von mir verfolgte Ziel, die Anfechtung des doppelten aktiven Wahlrechts für Bürger mit doppelter Staatsangehörigkeit, ist identisch mit dem von mir verfolgten Ziel aus der ersten Beanstandung unter der Überschrift „Die doppelte Staatsangehörigkeit steht in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 GG“.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie, diese Beanstandung informativ zur Kenntnis zu nehmen.
Ich werde sie vor Ihrem Gericht nicht weiterverfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung zur Verfassungsbeschwerde
Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.11.2014
Die doppelte Staatsangehörigkeit mit doppeltem Wahlrecht für Bürger mit doppelter Staatsangehörigkeit hat neben ihrer verfassungsrechtlichen Problematik auch eine ethische. Ihren Grundprinzipien nach kommt sie einer Wiedereinführung des nationalsozialistischen Staatsangehörigkeitsrechts gleich.
Das im Rahmen der „Nürnberger Gesetze“ verabschiedete Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 begründete ein zweistufiges Staatsangehörigkeitsrecht mit „Reichsbürgern“ und „Staatsangehörigen“. Beide Stufen unterschieden sich in ihren Rechten und Pflichten. „Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze.“ (Reichsbürgergesetz § 3, Abs. 2)
Die Zuordnung zur jeweiligen Stufe erfolgte nach den Kriterien von Rasse und Herkunft. „Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, (…).“ (Reichsbürgergesetz § 3, Abs. 1 a)
Die doppelte Staatsangehörigkeit mit doppeltem Wahlrecht für Bürger mit doppelter Staatsangehörigkeit stellt in ihren Grundprinzipien eine Neuauflage dieses national-sozialistischen Staatsangehörigkeitsrechts dar. Sie begründet ein zweistufiges Staatsangehörigkeitsrecht mit „Bürgern mit doppelter Staatsangehörigkeit“ und „einfachen Staatsangehörigen“. Beide Stufen unterscheiden sich in ihren Rechten und Pflichten. Die Zuordnung zur jeweiligen Stufe erfolgt nach den Kriterien von Rasse und Herkunft.
Verfassungsbeschwerde
Enteignung der Sparer
Wolfgang Freiherr von Eyb Würzburg, den 18.07.2013
Postfach 11 02 08
97029 Würzburg
An das
Bundesverfassungsgericht
Frau Ingendaay-Herrmann
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde AR 3591/13
Ihr Schreiben vom 08.07.2013
Sehr geehrte Frau Ingendaay-Herrmann,
genau das Fehlen eines vom Grundgesetz geforderten Hoheitsaktes ist der Gegenstand meiner Verfassungsbeschwerde.
Die Situation der faktischen Enteignung der deutschen Sparer ist die Folge der Währungspolitik der Bundesregierung. Mit der Ratifizierung des Vertrages von Maastricht wurden Volkswirtschaften mit unterschiedlicher Wirtschaftskraft in einem Währungsraum zusammengeschlossen. Ein Gefälle der Wirtschaftskraft von Volkswirtschaften wird ausgeglichen durch eine Auf- oder Abwertung der Währung. Konjunkturelle Gefälle werden ausgeglichen durch eine Erhöhung oder Senkung von Zinsen. Diese Möglichkeit wurde den schwächeren Volkswirtschaften durch die Währungsunion und die Kompetenzübertragung auf die Europäische Zentralbank genommen.
Die Euroschuldenkrise und die Politik zur Rettung des Euro haben dazu geführt, dass die von mir beanstandete Situation eingetreten ist.
Seit Ausbruch der Eurokrise trage ich mich mit meiner Verfassungsbeschwerde und habe immer gehofft, ein anderer würde diese Beschwerde einreichen – leider vergeblich. Obwohl die Erkenntnis über die Enteignung der Sparer mittlerweile selbst in die Anlageberatung der Banken Einzug genommen hat – dort wird auf den Kapitalverlust durch die Differenz zwischen Zins und Inflationsrate hingewiesen – hat bislang noch niemand die verfassungsrechtliche Dimension erkannt.
Hier haben wir es mit einem messbaren, nicht zu leugnenden und nicht zu relativierenden Verfassungsbruch zu tun. Hier besteht nicht die Möglichkeit der Interpretation wie es in Sachen des Art. 3 vielleicht denkbar wäre.
Nach Art. 14 GG, Absatz 2, Satz 3 sind Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit zulässig, allerdings nur durch ein Gesetz.
Die Enteignungssituation liegt vor. Sie ist die Konsequenz aus der Ratifizierung des Vertrags von Maastricht, im Zusammenspiel mit der Euroschuldenkrise.
Das Gesetz aber fehlt. Man geht einfach über die Anforderungen des Grundgesetzes hinweg, als wäre das normal.
Ich bin 1961 geboren und während meines ganzen bisherigen Lebens habe ich die Gültigkeit des Grundgesetzes genossen und ich will alles dafür tun, dass auch meine Kinder ihr Leben unter dem Schutz des Grundgesetzes leben können. Deshalb dürfen wir es nicht zulassen, dass sich Politik und Gesellschaft daran gewöhnen, das Grundgesetz zu missachten.
Besonders die Angriffe ausländischer Politiker aus EU Staaten auf das Grundgesetz sowie die Mahnungen deutscher Politiker an das Verfassungsgericht im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde gegen den ESM haben mich alarmiert.
Unser Grundgesetz darf nicht zur Disposition stehen.
Heuer vor 80 Jahren hat Deutschland seine damalige freiheitlich demokratische Grundordnung aufgegeben, mit schrecklichen Folgen. Das Jahr 1933 darf sich nicht wiederholen.
Ich danke Ihnen, dass Sie meine Verfassungsbeschwerde der zuständigen Kammer zur Entscheidung über die Annahme bzw. Nichtannahme vorlegen werden.
Mit freundlichen Grüßen